Zwei Studierende zahlen jeweils Studiengebühren und kaufen einen Laptop. Beide beginnen später eine Beschäftigung. Dennoch können dieselben Ausgaben unterschiedlich zu behandeln sein. Für die Kanzlei ist die erste Frage deshalb, welche Ausbildung vor dem betreffenden Studium bereits abgeschlossen war und ob das Studium Teil eines Dienstverhältnisses ist. Eine ordentlich dokumentierte zeitliche Reihenfolge macht die Prüfung wesentlich einfacher.

Erststudium direkt nach der Schule

Wer nach dem Abitur ein erstes Studium außerhalb eines Dienstverhältnisses beginnt, kann eigene Ausbildungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend machen. Ob das zu einer Entlastung führt, hängt insbesondere von den Einkünften desselben Jahres ab. Solche Sonderausgaben aus einem einkommenslosen Studienjahr lassen sich nicht als Verlustvortrag für das erste spätere Gehalt ansparen.

Beginnt der erste reguläre Job zum Beispiel im Oktober, lohnt es sich, die Kosten des Abschlussjahres gesondert aufzubereiten. Arbeitslohn und in diesem Kalenderjahr bezahlte Studienausgaben treffen dann im selben Jahr zusammen. Für die Beratung ist neben der Lohnsteuerbescheinigung wichtig, wann Gebühren tatsächlich bezahlt wurden und welcher Teil persönlich getragen wurde.

Master oder Studium nach einer Ausbildung

Ein Master nach abgeschlossenem Bachelor oder ein berufsbezogenes Studium nach abgeschlossener Erstausbildung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu Werbungskosten führen. Auch ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist gesondert zu prüfen. Ein beliebiger Nebenjob neben dem Studium macht das Studium für sich genommen noch nicht zum Bestandteil dieses Arbeitsverhältnisses.

Ergibt sich durch beruflich veranlasste Werbungskosten ein steuerlicher Verlust, kann die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in Betracht kommen. Dabei spielen weitere Einkünfte, frühere Bescheide und die gesetzlichen Regeln zum Verlustabzug eine Rolle. Ein Betrag von 4.000 Euro an Studienkosten entspricht deshalb weder automatisch einem Verlustvortrag von 4.000 Euro noch einer Erstattung in gleicher Höhe.

Diese Angaben verkürzen das Erstgespräch

  • Beginn und Ende jeder Ausbildung, Datum des ersten Abschlusses und gegebenenfalls der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag.
  • Pro Kalenderjahr eine Liste selbst getragener Kosten, etwa Gebühren, Fachliteratur und Arbeitsmittel. Kennzeichnen Sie Erstattungen und private Nutzungsanteile.
  • Beschäftigungszeiträume, Lohnsteuerbescheinigungen und Angaben zu anderen steuerlich relevanten Einnahmen.
  • Vorliegende Einkommensteuerbescheide und bereits festgestellte Verluste, jeweils mit dem betroffenen Jahr.

Wenn Sie eine Kanzlei anfragen, genügen zunächst die Studienphase, die betroffenen Jahre und der Zeitpunkt des Berufseinstiegs. Mit diesen Angaben kann das Team einschätzen, ob Ihre Anfrage schwerpunktmäßig die erste Einkommensteuererklärung oder die Prüfung zurückliegender Studienjahre betrifft.